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Unsere
Statuten

Statuten Gewerbeverein Hunzenschwil

Zur För­der­ung der In­te­ress­en des lo­kalen Ge­wer­bes

Statuten Gewer­be­verein Hunzen­schwil

1. Name, Zweck und Sitz des Vereines

1.1. Unter dem Namen «Gewerbeverein Hunzenschwil» besteht ein Verein von selbstständig erwerbenden Geschäftsleuten, im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.

1.2. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen und regionalen Handwerker-, Handels-, Industrie-, Dienstleistungs-, und Gewerbestandes zur Wahrung und Förderung seiner gemeinsamen beruflichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen.

1.3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Aargauischen und damit des Schweizerischen Gewerbeverbandes.

2. Mitgliedschaft

2.1. Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder.

a) Als Aktivmitglied können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die mit einem selbständigen Unternehmen oder einem Zweigbetrieb in Handwerk, Handel, Dienstleistungen, Industrie oder Gewerbe tätig sind, oder deren Geschäftsführer eines selbständigen Unternehmens Wohnsitz in Hunzenschwil oder einer regionalen Gemeinde hat.

b) Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

c) Die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern, sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

d) Durch den Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Vereins als für sich rechtsverbindlich.

e) Jedes Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt.

f) Jedes Aktiv- und Passivmitglied verpflichtet sich, den festgelegten Jahresbeitrag zu bezahlen.

g) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen oder geschäftsleitende Mitglieder von juristischen Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die allgemeine Gewerbepolitik besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Mitgliederbeiträge befreit.

h) Passivmitglied können Mitglieder werden, die durch Auflösung der Firma wegen Pensionierung, weiterhin als Mitglied im Verein bleiben.

i) Jedes Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglied hat das Recht an Vereinsanlässen mitzuwirken und teilzunehmen.

​2.2. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres und nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtung möglich ist.

b) durch Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma (ausgenommen Passivmitglieder), sowie durch Tod.

c) durch Ausschluss. Dieser wird vom Vorstand ausgesprochen, wenn die Bedingungen für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind. Ferner kann der Vorstand Mitglieder ausschliessen, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seine Beiträge nicht entrichtet, wenn das Verbleiben eines Mitgliedes im Verein dessen Zweck und Interessen zuwiderläuft oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

d) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder besitzen keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie, bzw. ihre Rechtsnachfolger, bleiben dem Verein gegenüber für alle aus der Mitgliedschaft herrührenden Verbindlichkeiten haftbar.

3. Organisation

3.1. Die Organe des Vereines sind

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevision

3.2. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr statt. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 2 Wochen im Voraus, schriftlich unter Angabe der Traktandenliste, an die Mitglieder zu erfolgen. Schriftliche Anträge sind bis spätestens 7 Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten einzureichen. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand beschliesst, oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich beantragt.

3.3. An der Generalversammlung sind folgende Geschäfte zu behandeln

a) Abnahme von Jahresbericht und Rechnung

b) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren auf jeweils zwei Jahre

c) Budget und Mitgliederbeitrag

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern

e) Revision der Statuten

f) Auflösung des Vereins

Unter Vorbehalt der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen fassen die ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.

4. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem Präsidenten

b) dem Vizepräsidenten

c) dem Kassier

d) dem Aktuar

e) und 1 – 3 Beisitzern

4.2. Der Vorstand konstituiert sich selber, mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird.

4.3. Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt und sind wieder wählbar.

4.4. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst.

4.5. Spezialkommissionen: Es steht dem Vorstand frei, an seinen Sitzungen Sachverständige, welche lediglich beratende Stimmen haben einzuladen.

4.6. Der Vorstand ist für folgende Geschäfte zuständig

a) Vertretung des Vereins nach aussen. Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit dem Kassier oder Aktuar.

b) Geschäftsführung im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse.

4.7. Der Vorstand setzt sich mehrheitlich aus lokalen Mitgliedern zusammen.

4.8. In den Vorstand kann maximal eine Person gewählt werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.

​5. Rechnungsrevisoren

5.1. Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Rechnungsrevisoren überprüfen die Finanzen des Vereins und erstatten der Generalversammlung jährlich schriftlich Bericht. Sie sind auch zu Zwischenrevisionen berechtigt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

6. Statutenänderungen

6.1. Eine Statutenänderung wird von der Generalversammlung beschlossen und bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.

7. Auflösung des Vereins

7.1. Die Auflösung des Vereines kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von mindestens 3⁄4 der anwesenden Mitglieder.

7.2. Ein allfälliges Vereinsvermögen ist bei der Auflösung des Vereines an die Gemeinde Hunzenschwil zur Verwaltung zu übergeben. Dieselbe hat das Geld ertragsbringend anzulegen und zu verwalten, bis sich in Hunzenschwil ein neuer Gewerbeverein bildet.

​8. Schlussbestimmungen

a) Subsidiär gelten die Bestimmungen der Art. 60 ff ZGB.

b) Diese Statuten treten sofort nach der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.

c) Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 02. September 2021 angenommen und ersetzen diejenigen vom 30. Mai 2008.

Hunzenschwil, 02. September 2021

Der Präsident Markus Herzog
Der Aktuar Toni Falzetta

Mit Rücksicht auf die Lesbarkeit wurde hier auf eine «weibliche Grammatik» verzichtet. Die Leserinnen bitten wir um Verständnis.